Geldwäschegesetz?

Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen. Was bedeutet das für Sie als Kunden?

Sie sind an dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert?

Bitte wundern Sie sich nicht, dass wir Sie nach Ihrem Personalausweis fragen.

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen wir als Immobilienmakler die Identität unserer Kunden feststellen. Diese Verpflichtung haben wir vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen.

Das bedeutet, dass wir verpflichtet sind, uns den Personalausweis unserer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem müssen wir als Immobilienmakler prüfen, ob unser Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben wir bei allen Verträgen, die wir mit einem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über unsere Pflichten nach dem Geldwäschegesetz bekommen, haben wir folgende Informationen für Sie zusammengestellt.

Das Geldwäschegesetz sieht folgende Punkte vor, die direkt uns und unsere Kunden betreffen:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren (Kenne Deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip)
    Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis –
    bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister.
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, die Personalausweisnummer und die ausstellende Behörde sind zu vermerken.
  • bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt.
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszugs ist in jedem Fall ausreichend.
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen.
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder einen Dritten handelt, d.h. wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
  • Unterlagen (Kopien des Personalausweises oder des Handelsregisterauszugs etc.) sind fünf Jahre lang vom Immobilienmakler aufzubewahren.
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.

Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Bitte helfen Sie uns dabei, die gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, und legen Sie Ihren Personalausweis auf Nachfrage vor.

  12. März 2020
  Kategorie: Allgemein